AGB
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schopf CNC-Bearbeitung
1.1 Geltung: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch künftigen, Rechtsgeschäfte über Produktverkäufe. Werk- und Dienstleistungen mit uns, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers bedarf in jedem Fall unserer schriftlichen Zustimmung. Das gilt auch, wenn auf diese – gleich wie und wann - Bezug genommen wurde und wir ihnen nicht widersprochen haben, wenn der Besteller bei der Bestellung in seinen Bedingungen die Verbindlichkeit fremder Bedingungen ausschließt, oder wenn wir trotz abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.2 Begriffe: Besteller im Sinne dieser Verkaufsbedingungen ist jeder Abnehmer unserer Erzeugnisse, Werk- oder Dienstleistungen (im weiteren: „Produkte").
1.3 Schriftform: Alle Rechtserklärungen bedürfen der Schriftform. Dieses Erfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden. Die Schriftform ist durch Übermittlung mit Telefax gewahrt, wenn der so übermittelte Text die auf dem Original enthaltene rechtsverbindliche Unterschrift bildlich wiedergibt und das Original nachgesandt wird.
1.4 Daten: Wir sind berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung stammenden, auch personenbezogenen Daten zu eigenen Zwecken zu verarbeiten. Der Besteller wird hiermit davon unterrichtet. Fälle der Datenfernübertragung bedürfen einer besonderen Regelung.
2. Bestellung: Uns verpflichtende Verträge kommen nur durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Jede Bestellung gilt nur für den Markt, für den sie bestimmt ist. Der Bestimmungsmarkt ist uns mitzuteilen. Kann der Besteller in ein Bestimmungsland nicht liefern, hat er uns die gelieferten Produkte auf unser Verlangen zurückzugeben. Eine Abweichung davon verpflichtet den Besteller zum Ersatz des uns entstehenden Schadens.
3. Preise: Die von uns bestätigten Preise sind verbindlich, Werden Lieferungen und Teillieferungen vereinbarungsgemäß später als zwei Monate ab dem Datum der Auftragsbestätigung ausgeführt, gilt der zur Zeit der Lieferung von uns verlautbarte gültige Verkaufspreis. Es wird stets die jeweils gültige Mehrwertsteuer zuzüglich berechnet.
4.1 Lieferzeiten: Nur von uns schriftlich bestätigte Lieferzeiten sind verbindlich, vorausgesetzt der Besteller hat alle Bestellangaben gemacht und Mitwirkungshandlungen unternommen. Lieferfristen oder -termine sind ohne Vereinbarung keine Fixtermine. Bei Überschreiten der Lieferzeiten kommen wir nur durch eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist in Verzug.
4.2 Verzögerungen: Bei höherer Gewalt (Force Majeure) oder unvorhergesehenen, von uns nicht zu vertretenden Ereignissen (Rohstoff- und Energiemangel, Krieg, Arbeitskämpfe, ausfallende Eigenbelieferung etc.), die die Lieferung wesentlich beeinträchtigen, können wir für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate, können wir vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche daraus stehen dem Besteller nicht zu. Nach Beendigung der Behinderung sind wir, unter Wahrung einer sich aus unseren Produktionsverhältnissen bestimmten angemessenen Anlaufzeit, zur Lieferung berechtigt, wenn nicht der Besteller zuvor vom Vertrag zurücktritt.
4.3 Verzug: Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.4 Abnahme: Ist eine Abnahme nach den besonderen Bestimmungen vereinbart, so hat der Besteller diese in unserem Werk auf eigene Kosten durchzuführen, Unterlässt der Besteller diese Abnahme, so gelten die Produkte mit dem Verlassen unseres Werks als bedingungsgemäß geliefert.
4.5 Logistik: Im Falle der Lieferung unserer Produkte unter Einbeziehung logistischer Systeme - etwa just-in-time -, ist darüber eine besondere schriftliche Vereinbarung erforderlich.
5.1 Gefahrenübergang: Mit Versendung der Produkte, der gemeldeten Versandbereitschaft und mit Eintritt des Annahmeverzugs des Bestellers geht die Gefahr, einschließlich der des zufälligen Untergangs, auf den Besteller über, wenn nichts anderes vereinbart ist.
5.2 Verpackung und Transport: Verpackungs- und Transportmittel sowie den Versand können wir unter Ausschluss jeder Haftung auswählen, sofern nicht der Besteller hierüber rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist eine von uns bestätigte Bestimmung trifft. Die Kosten der Änderung trägt der Besteller.
6.1 Zahlung: Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind unsere Forderungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto fällig. Skonti gewähren wir nur nach Vereinbarung. Wir können Vorauskasse oder Sicherheit vor Lieferung verlangen. Bei Verzug des Bestellers stehen uns mindestens 4% p.a. über dem im Fälligkeitszeitpunkt gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Der Besteller hat das Recht nachzuweisen, dass kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.
6.2 Währung: Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen.
6.3 Aufrechnung: Die Aufrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen jeder Art ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung oder Verpfändung gegen uns bestehender Ansprüche ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig; das gilt auch für die Zurückhaltung von Teilbeträgen.
6.4 Marktbehinderung: Die Pflichten des Bestellers aus einem mit uns geschlossenen Vertrag bestehen auch dann fort, wenn das Produkt des Bestellers, in das von uns gelieferte Produkte einbezogen sind, aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht in den Verkehr gebracht werden kann.
6.5 Leistungsbestimmung: In Abweichung der §§ 366, 367 BGB sind wir stets berechtigt zu bestimmen, welche Forderungen durch die Zahlungen des Bestellers erfüllt sind.
7.1 Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Er ist nicht berechtigt, uns gehörende Produkte Dritten zur Sicherheit zu überlassen. Jede Verarbeitung und Umbildung erfolgt für uns. Im Falle des Einbaus in andere Sachen erlangen wir das daraus entstehende Miteigentum und sind ermächtigt, dies anzuzeigen.
7.2 Pfändungen: Pfändungen sowie sonstige Zugriffe Dritter auf unsere Produkte hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Er hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung und Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche erforderlich sind, und uns bei der Wahrnehmung unserer Rechte in jeder Weise, auch in unserem Namen, zu unterstützen.
7.3 Abtretungsgebot: Der Besteller darf unsere Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes verarbeiten und/oder veräußern. Der Besteller ist dabei verpflichtet, unser Eigentum wirksam vorzubehalten und dafür die geeigneten organisatorischen Maßnahmen zu treffen Der Besteller tritt schon jetzt im Voraus seine Ansprüche aus einem etwaigen Veräußerungsvertrag an uns ab bis zum Ausgleich aller Forderungen, die uns gegen ihn zustehen. Abgetreten werden hiermit auch alle Forderungen aus Wechseln, die auf Forderungen aus der Weiterveräußerung unseres Eigentums gezogen werden (Kundenwechsel). Wir können jederzeit die Herausgabe und Indossierung durch den Besteller verlangen. Wir sind jederzeit befugt, den Erwerber von der Abtretung der Ansprüche des Bestellers gegen ihn an uns zu unterrichten. Jegliche Abtretungen werden hiermit angenommen.
7.4 Herausgabeanspruch, Versicherungen: Falls der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt, sind wir berechtigt, die sofortige und unbedingte Herausgabe der Produkte zu verlangen. Sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklären, liegt darin kein Rücktritt. Pfänden wir die Produkte. sind wir zur Verwertung unter Anrechnung auf unsere Forderungen berechtigt. Der Besteller hat die Produkte auf seine Kosten gegen alle Gefahren. insbesondere Feuer-. Wasser- und Diebstahlgefahren versichert zu halten.
8.1 Gewährleistung: Wir gewährleisten, dass die Produkte den Vereinbarungen bei Bestellannahme entsprechen. Voraussetzung jeglichen Gewährleistungsanspruchs ist die sachgerechte Lagerung, Handhabung und Nutzung unserer Produkte und die Verwendung nur geeigneter Betriebsmittel beim Einsatz der Produkte. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bestellangaben und der dafür an uns übergebenen Unterlagen ist alleine der Besteller verantwortlich. Vom Besteller übergebene Zeichnungen und technische Angaben oder Unterlagen begründen ohne besondere zusätzliche Vereinbarungen mit uns keine zugesicherten Eigenschaften oder sonst erweiterte Anspruchsgrundlagen gegen uns.
8.2 Gewährleistungsfrist: Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Produkte.
8.3 Gewährleistungsansprüche: Gewährleistungsansprüche sind nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Dazu sind die defekten Produkte frei an uns zu liefern. Jede eigene Bearbeitung oder Nachbesserung durch den Besteller schließt Ansprüche gegen uns aus.
9.1 Werkstoffbezeichnungen: Liegen der Bestellung von uns verwendete Produkt und/oder Werkstoffbezeichnungen zugrunde oder wird darauf Bezug genommen, sind die für diese Produkte und Werkstoffe jeweils bei uns bestehenden Werkspezifikationen verbindlich, über die wir auf Verlangen Auskunft erteilen. Werden von den Bestellangaben abweichende Produkte vom Besteller genehmigt, gelten diese als geschuldet.
9.2 Verwendungsverantwortung: Ausschließlich der Besteller entscheidet über die Eignung der von uns zu liefernden Produkte für die von ihm gewählten Anwendungsfälle und Auslegungen. Ein von dem Besteller bestimmter Verwendungszweck unserer Produkte wird nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung Vertragsinhalt Das gilt auch, soweit wir von dem Besteller in die Entwicklung der von ihm geschaffenen Produkte einbezogen wurden und dabei etwa durch Ratschläge und Empfehlungen mitwirken.
9.3 Versuchs- und Erstmuster: Im Verhältnis zu uns ist dem Besteller der Einwand der Lieferung nicht oder nicht hinreichend erprobter Produkte verwehrt.
9.4 Produktangaben: Angaben, etwa in Broschüren, Prospekten, Katalogen etc., werden ohne besondere Vereinbarung nicht Vertragsinhalt. Sie enthalten keine rechtlich bindenden Erklärungen und begründen insbesondere nicht die Annahme zugesicherter Eigenschaften, sonst eigenständiger Zusagen oder konkreter Handlungsanweisungen. Das gilt auch für die Verwendung von Norm- oder Konformitätskennzeichnungen.
9.5 Dokumentationspflicht: Der Besteller ist verpflichtet, die Verwendung der von uns gelieferten Produkte für die Dauer von mindestens 15 Jahren ab Auslieferung durch uns zu dokumentieren. Die Dokumentation muss gewährleisten, dass eine Rückverfolgung zu unserer jeweiligen Lieferung sichergestellt ist. Leistungsverweigerungsrechte des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen. Wir können jederzeit den Nachweis über die Führung der Dokumentation verlangen.
9.6 Sicherheitsteile: Der Besteller hat uns darauf hinzuweisen, ob ein von uns zu lieferndes Produkt bei seiner Verwendung als Sicherheits- oder dokumentationspflichtiges Teil eingestuft wird oder werden muss. Der Besteller haftet für jeden uns aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehenden Schaden.
10.1 Haftung: Sollten wir aus insbesondere verschuldensunabhängigem in- oder ausländischem oder EG-Gemeinschaftsrecht Ansprüchen Dritter ausgesetzt sein, die aus von uns gelieferten Produkten abgeleitet werden, hat der Besteller uns in jedem Fall von allen Ansprüchen und den Kosten der Rechtsverteidigung gegen solche Ansprüche freizustellen. Das gilt auch für jeden Regressanspruch gegen uns, gleich, wer ihn führt, geltend macht oder erwirbt. Ausgleichsansprüche im Falle der Fehlerhaftigkeit und der Schadensursächlichkeit der von uns gelieferten Produkte können vom Besteller auch im Falle der Gesamtschuldnerschaft gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn wir die Fehlerhaftigkeit zu vertreten haben und nur dann, wenn der Besteller uns einen Konstruktions- oder Fabrikationsfehler nachweist und beweist, dass er eine fehlerhafte Verwendung unserer Produkte oder einen fehlerhaften Umgang mit ihnen nicht zu vertreten hat. Der Besteller ist verpflichtet, durch Überlassung der Dokumentation nach Ziffer 9.6 uns bei der Führung des uns Dritten gegenüber obliegenden Entlastungsbeweises zu unterstützen.
10.2 Fehler: Im Verhältnis zwischen uns und dem Besteller ist ein Produkthaftungsgrund ausgleichsrechtlich nur dann fehlerhaft, wenn es nicht den Vereinbarungen bei Bestellannahme entsprach und wir das zu vertreten haben.
10.3 Versicherung: Der Besteller ist verpflichtet, sich gegen Haftungsfälle aus verschuldensabhängiger und -unabhängiger Haftung ausreichend versichert zu halten und die von uns gelieferten Produkte mitzuversichern. Er hat die Verpflichtungen aus diesen Bedingungen seinem Versicherer mitzuteilen.
11.1 Haftungsbegrenzung: Weitergehende Ansprüche gegen uns, unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, als in diesen Bedingungen bestimmt, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht andern Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften. Unbeschadet der Regelung dieser Bedingungen ist der Besteller verpflichtet, in der Rechtsbeziehung zu Dritten jede rechtlich zulässige und durchsetzbare Haftungsfreizeichnung, auch unter Berücksichtigung unserer Interessen zur Vermeidung von Regressen gegen uns, zu vereinbaren.
11.2 Werkzeuge: Werkzeuge, die im Zusammenhang der Herstellung von Produkten für den Besteller hergestellt wurden, und alle Rechte daran gehören uns.11.3 Erfinderrechte: Bei Aufträgen, deren Ausführung von uns besondere Entwicklungsarbeiten erfordert, erwirbt der Besteller keine Erfinderrechte an den entwickelten Gegenständen sowie an den Einrichtungen zur Herstellung dieser Gegenstände, auch wenn er sich an einem Teil der Entwicklungs- und/ oder Herstellungskosten beteiligt hat.
12.1 Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Wir behalten uns vor, vom Besteller die Mitwirkung an der Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung zu verlangen, die der ursprünglichen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
12.2 Erfüllungsort, Gerichtsstand: Erfüllungsort für unsere Leistungen und für die Leistungen des Bestellers ist in jedem Fall Schönberg. Bei allen Streitigkeiten ist Gerichtsstand Freyung. Wir können den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
12.3 Geltendes Recht: Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen ist die Anwendung des UN-Kaufrechts (C ISG).
12.4 Geltende Sprache: Werden Bestellungen und Korrespondenzen nicht in deutscher Sprache geführt, sind maßgeblich für die Bestimmung des Vertragsinhalts die Dokumente in deutscher Sprache.
12.5 Vertraulichkeit: Der Besteller ist verpflichtet, Kenntnisse und Informationen aus der Geschäftsbeziehung mit uns vertraulich zu behandeln. Das gilt insbesondere auch für die Kenntnisse über unser Know-how und unsere Fertigungsmethoden und verfahren, wenn er uns auditiert oder uns in die Mitentwicklung seiner Produkte einbezieht. Der Besteller ist verpflichtet, von ihm einbezogenen Dritten diese Verpflichtung als eigene aufzuerlegen. Der Besteller haftet uns für jeden aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Schaden unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs.
Schopf CNC-Bearbeitung
Stand: 03.2010